Terms and Conditions
1. Gültigkeit
1.1 Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Allen Lieferungen und Leistungen sowie allen Angeboten der GALLEON Embedded Computing GmbH – nachfolgend GALLEON genannt – an den Kunden oder Auftragsgeber – nachfolgend Besteller genannt – liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Darüber hinaus gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend im Rahmen sonstiger Vertragsverhältnisse wie z.B. Service- oder Reparaturarbeiten, sofern dort nichts Abweichendes vereinbart wurde. Der Besteller erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme mit der ausschließlichen Geltung dieser Bedingungen für den jeweiligen Vertragsschluß sowie für alle folgenden Geschäfte einverstanden. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt wurden.
2. Angebote
2.1 Angebote von GALLEON sind stets freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GALLEON zustande.
2.2 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von GALLEON maßgebend.
2.3 Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich GALLEON auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, und anderen Unterlagen behält sich GALLEON Eigentums -, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angebote, Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an GALLEON erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und etwaige Kopien zu vernichten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise sind Festpreise und verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ex-works (ab Werk) München, also zuzüglich Transport- und Handlingskosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2 Alle Rechnungen sind zahlbar ohne Abzüge, 30 Tage netto nach Rechnungserhalt.
3.3 Bei der Lieferung von Systemen, die kundenspezifische Entwicklungen oder Anpassungen enthalten, gelten unabhängig vom Auftragswert die folgenden Zahlungsbedingungen:
50 % vom Auftragswert nach Auftragserteilung;
50 % vom Auftragswert nach Abnahme bzw. Lieferung.
3.4 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung eines etwaigen darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie das Recht von GALLEON zum Rücktritt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt vorbehalten.
4. Liefertermine
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung von GALLEON. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebeistellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so ist die Lieferfrist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von GALLEON entsprechend anzupassen.
4.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist gemäß Ziffer 5.1 bestimmungsgemäß versandt wurde.
4.3 Bei Annahmeverzögerung bzw. –verweigerung durch den Besteller genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft zur Begründung des Annahmeverzuges.
4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
4.5 Alle Fälle von höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, unzureichende Material- und Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereichs von GALLEON liegen, entbinden die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Erfüllung des Vertrags. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Zulieferern von GALLEON eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von GALLEON zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller bald möglichst mitgeteilt. Überschreiten die sich in Fällen höherer Gewalt ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Lieferumfangs vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 GALLEON behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller GALLEON aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen das Eigentum an den von GALLEON gelieferten Waren vor.
5.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei GALLEON als Hersteller i.S.d. § 950 BGB gilt. Bleiben bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwirbt GALLEON Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
5.3 Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung seiner Zahlungsverbindlichkeiten GALLEON gegenüber voraus und endet spätestens, wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von GALLEON zur Sicherung an GALLEON ab und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf bzw. bis zur Einstellung seiner Zahlungen an GALLEON für die Rechnung von GALLEON einzuziehen. Die Befugnis von GALLEON, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich GALLEON, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen GALLEON gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, kann GALLEON verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offenlegt.
5.4 Übt GALLEON nach den gesetzlichen Bestimmungen ihr Rücktrittsrecht aus, so ist der Besteller verpflichtet, auf die Aufforderung von GALLEON hin die ihm unter Eigentumsvorbehalt übermittelte Ware an GALLEON herauszugeben.
5.5 Der Besteller darf die Vorbehaltsware bzw. die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen von GALLEON weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen bzw. abtreten. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen durch Dritte hat der Besteller GALLEON unverzüglich zu benachrichtigen und GALLEON alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von GALLEON erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sowie sonstige Dritte sind auf das Eigentum von GALLEON hinzuweisen.
5.6 Übersteigt der Wert der GALLEON eingeräumtem Sicherheiten die Forderungen von GALLEON um mehr als 10 %, so wird GALLEON auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach der Wahl von GALLEON freigeben.
5.7 Das Nutzungsrecht an gelieferter Software und erteilten Lizenzen wird erst mit vollständiger Bezahlung eingeräumt.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr (Leistungs- und Preisgefahr) geht auf den Besteller über wenn
6.1.1 die Ware ordnungsgemäß das Werk von GALLEON verlassen hat oder
6.1.2 Annahmeverzug eintritt.
6.2 Der Besteller versichert von GALLEON beigestellte Waren gegen die üblichen (z.B. Feuer, Diebstahl) und besonderen Risiken, die am Bereitstellungsort bestehen, zum üblichen Handelswert.
6.3 GALLEON versichert nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Besteller von ihm beigestellte Geräte gegen die üblichen Risiken (z.B. Feuer, Diebstahl).
7. Gewährleistung (Hardware)
7.1 GALLEON leistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr dafür, dass gelieferte Hardware keine Material- und Verarbeitungsfehler aufweist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
7.2 Die Gewährleistung besteht auch bei dem Fehlen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zugesicherter Eigenschaften.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, 12 Monate ab Empfang der Ware durch den Besteller.
7.4 Bei Ankunft der Warensendung hat der Besteller diese unverzüglich auf etwaige Transportschäden und/oder Mängel und/oder Unvollständigkeit hin zu untersuchen. Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln, die sich auf die Menge oder die Beschaffenheit der Lieferung beziehen, sind unverzüglich unter Angabe von Auftragsdatum, Lieferschein- und Rechnungsnummer sowie einer möglichst genauen Bezeichnung des Mangels bekanntzugeben. Zeigt sich ein Mangel später, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Kommt der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nach, gilt die Ware gemäß § 377 HGB als genehmigt. § 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt.
7.5 Bei begründeter Mängelrüge leistet GALLEON Gewähr in der Weise, dass sie Material und Verarbeitungsfehler durch Instandsetzung oder Ersatz der betroffenen Teile behebt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Besteller innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
7.6 GALLEON übernimmt keine Haftung für Schäden der Kaufsache, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Veränderung, unsachgemäße Installierung, Reparatur oder unsachgemäße Prüfmaßnahmen des Bestellers oder seiner Beauftragten entstanden sind.
7.7 Bei Verkauf von gebrauchter Hardware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Gewährleistung (Software)
8.1 Sofern von GALLEON entwickelte Software nicht dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entspricht, ist GALLEON innerhalb eines Jahres nach Lieferung zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem Besteller innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
8.2 Für nicht von GALLEON entwickelte Software wird keine Gewährleistung übernommen. Es gelten die aus den jeweiligen Lizenzbedingungen ersichtlichen Rechte.
8.3 Auf die Softwarepflege und -anpassung hat der Kunde nur Anspruch bei Abschluss eines entsprechenden Beratungsvertrages.
9. Haftung und Schadensersatz
Die Schadensersatzhaftung von GALLEON aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen bestimmt sich wie folgt: In den Fällen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von GALLEON, ihren Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen haftet GALLEON nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet GALLEON nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit GALLEON einen Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben, sowie für vertragstypische vorhersehbare Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10. Abnahme
10.1 Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig erbrachte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Art beziehungsweise der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen ist.
10.2 Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so wird der Besteller, sobald GALLEON die Fertigstellung der Leistung anzeigt und diese zur Abnahme zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich die Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung feststellen. Werden bei der Abnahme keine Fehler/Mängel festgestellt, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, so ist die Abnahme unverzüglich zu erklären.
10.3 Werden bei der Abnahme Fehler/Mängel festgestellt, so wird GALLEON die Fehler/Mängel innerhalb angemessener Frist unentgeltlich beseitigen, danach ist die betreffende Leistung abzunehmen. Fehler/ Mängel, die auf vom Besteller vorgegebenen Angaben, Daten etc. zur Aufgabenstellung beruhen oder auf unzureichende Beistellungen des Bestellers zurückzuführen oder, im Falle von Programmen, nicht reproduzierbar sind, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Unterbleibt die Abnahme aus Gründen, die GALLEON nicht zu vertreten hat, so gilt sie mit Ablauf von 4 Wochen nach Bereitstellung zur Abnahme als erfolgt. GALLEON verpflichtet sich, den Besteller auf die Bedeutung dieses Verhaltens bei der Bereitstellung zur Abnahme besonders hinzuweisen.